20.01.2026
Das Bürgerbegehren "HochhausSTOP", das sich gegen die Errichtung von zwei Hochhäusern auf dem PaketPost-Areal in München richtet, ist unzulässig. Der Grund: Die Frage, über die die Münchner abstimmen sollen, ist nicht bestimmt genug. Sie dürfe deshalb nicht Gegenstand eines Bürgerentscheids sein, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).
Die Landeshauptstadt München stellt derzeit einen Bebauungsplan für das PaketPost-Areal im Stadtbezirk Neuhausen-Nymphenburg auf, der unter anderem die Errichtung von zwei 155 Meter hohen Gebäuden ermöglichen soll. Im März 2025 reichten die drei Antragssteller, Vertreter eines gegen den Hochhausbau gerichteten Bürgerbegehrens, bei der Stadt Unterschriftenlisten ein und beantragten einen Bürgerentscheid mit folgender Frage: "Sind Sie dafür, dass die Stadt München alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, damit in Neuhausen im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, das über 60 Meter hoch ist?" Es folgt eine nähere Bezeichnung der Grundstücke sowie eine Begründung.
Die Stadt München wies im Mai 2025 nach einem vorausgegangenen Beschluss ihres Stadtrats das Bürgerbegehren als unzulässig zurück und entschied, den beantragten Bürgerentscheid nicht durchzuführen. Ein dagegen gerichteter Eilantrag der Antragsteller blieb beim Verwaltungsgericht München erfolglos.
Der BayVGH bestätigte dies nun. Die vom Bürgerbegehren gewählte Fragestellung sei im Erfolgsfall nicht bestimmt genug für eine Vollziehung durch den Stadtrat. Für die Auslegung sei allein die Fragestellung maßgeblich, nicht die Begründung des Bürgerbegehrens. Denn die Begründung liege den Abstimmenden im Rahmen eines späteren Bürgerentscheids nicht mehr vor.
Zwar könnten mit einem Bürgerbegehren auch Grundsatzentscheidungen über ein Bauvorhaben abgefragt werden. Für die abstimmenden Bürger müsse sich aber schon aus der Frage selbst ergeben, zu welchen Maßnahmen die Stadt München im Fall des Erfolgs des Bürgerentscheids verpflichtet wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr lasse das Bürgerbegehren in der Frage bewusst unerwähnt, dass es für das Vorhaben ein Bebauungsplanverfahren gebe. Es sei unklar, ob die Frage auf eine Einstellung oder Änderung des Planungsverfahrens abziele oder ob das Ziel einer Höhenbegrenzung anders erreicht werden solle. In Betracht komme dafür etwa auch der Versuch eines Erwerbs der Flächen durch die Stadt mit eigener Bebauung.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 16.01.2026, 4 CE 25.2059, unanfechtbar