19.01.2026
Die Käuferin einer Immobilie kann den Kaufvertrag erfolgreich anfechten, wenn sie von der Verkäuferin darüber arglistig getäuscht wurde, das Dachgeschoss sei ausbaufähig. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss schütze die Verkäuferin dann nicht, so das Landgericht (LG) Flensburg.
Eine Käuferin erwarb ein Grundstück mit einem historischen Reetdachhaus. Im Kaufvertrag war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Im Verkaufsexposé hieß es, das Dachgeschoss könne ausgebaut werden. Für die Käuferin war dieser Ausbau zu Wohnzwecken kaufentscheidend.
Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus: Der Dachgeschossausbau ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig, weil notwendige Zustimmungen der Nachbarn zu Abstandsflächen (Baulasten) fehlten und verweigert wurden. Daraufhin klagte die Käuferin auf Rückabwicklung des Grundstückskaufs sowie auf Ersatz ihrer hierdurch verursachten Kosten.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der wegen arglistiger Täuschung angefochtene Kaufvertrag sei rückwirkend nichtig. Die Verkäuferin habe "ins Blaue hinein" vorgegeben, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfte. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung könne sie sich nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen.
Die Verkäuferin müsse den Kaufpreis von 425.000 Euro zurückzahlen und erhalte dafür das Grundstück zurück. Zudem schulde sie der Käuferin Schadensersatz für Kosten, die im Vertrauen auf den Vertrag entstanden sind (unter anderem Notar-, Architekten- und Finanzierungskosten).
Landgericht Flensburg, Urteil vom 12.12.2025, 2 O 154/24, nicht rechtskräftig