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14.01.2026

Kind verweigert Umgang mit einem Elternteil: Rückschluss auf negative Beeinflussung durch anderen Elternteil unzulässig

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, darf das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt, das Kind manipuliert. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.

Ein elfjähriger Junge hatte sich nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte.

Die Sachverständige hatte der Mutter eine bindungsfeindliche Haltung attestiert, ohne das konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie den Sohn dahingehend aktiv beeinflusst hätte. Vielmehr hatte die Mutter begleitete Vater-Sohn-Umgänge unstreitig gefördert. Aus der angenommenen Beeinflussung des Sohnes durch die Mutter schloss die Sachverständige, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei – und hielt eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich.

Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.

Das OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen.

Der für die – vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehene – These eines so genannten Parental Alienation Syndrome übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, tauge nicht als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen.

Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation, so das OLG. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert. Zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.01.2026, 7 UF 88/25, unanfechtbar