30.12.2025
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage eines polnischen Staatsbürgers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt. Die Regeln über die so genannte Turboeinbürgerung kommen ihm nicht mehr zugute – auch wenn sie bei Antragstellung noch gegolten hätten.
Der Mann hatte im April 2025 die Einbürgerung beim beklagten Landkreis beantragt. Dort führte er an, ihm stehe ein Anspruch auf die so genannte Turbo-Einbürgerung nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden § 10 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz zu. Diese Vorschrift ermöglichte die Einbürgerung besonders gut integrierter Ausländer bereits nach dreijährigem rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Am 27.06.2025 wurde im Bundestag beraten, ob man die "Turbo-Einbürgerung" abschafft. Daraufhin erhob der polnische Staatsangehörige im Juli 2025 Untätigkeitsklage vor dem erkennenden Gericht. Während des laufenden Klageverfahrens beschloss der Bundestag im Oktober 2025 die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes samt Abschaffung der "Turbo-Einbürgerung". Das Gesetz trat am 30.10.2025 in Kraft. Der Kläger machte im Hinblick darauf geltend, aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verbotes der Diskriminierung von Unionsbürgern müsse sein Einbürgerungsantrag nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage entschieden werden.
Dies sahen die Richter des VG anders und wiesen die Klage ab. Maßgeblich für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. Dies gelte auch, wenn sich – wie vorliegend – die Rechtslage zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung zum Nachteil des Einbürgerungswilligen ändere, es sei denn, das Gesetz sehe anderslautende Übergangsregelungen vor oder eine Rückwirkung verbiete sich aus Gründen des Vertrauensschutzes. Beides sei hier nicht der Fall.
Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, da mit der Gesetzesänderung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte – hier den noch nicht entschiedenen Einbürgerungsantrag – eingewirkt werde. Eine solche unechte Rückwirkung sei lediglich dann unzulässig, wenn der Betroffene nicht mit ihr zu rechnen brauche und das Vertrauen des Einzelnen schutzwürdiger sei als das gesetzliche Regelungsziel.
Vorliegend, so das Gericht, sei die bevorstehende Gesetzesänderung für den Kläger erkennbar gewesen und sein Interesse an einer Einbürgerung nach dreijährigem Aufenthalt sei auch nicht schutzwürdiger als das öffentliche Interesse, durch das Erfordernis einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer vor einer Einbürgerung die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sicherzustellen. Eine Diskriminierung von Unionsbürgern sei mit der Gesetzesänderung nicht verbunden.
Der Kläger habe nach der somit maßgeblichen aktuell geltenden Rechtslage keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.12.2025, 8 K 5461/25.TR, nicht rechtskräftig