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05.11.2025

Umsatzsteuer: Platzierungsabhängige Zahlungen an Berufsreiter bei Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch Dritten

Mit den Auswirkungen eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) beschäftigt sich ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Der BFH hat am 10.06.2020 entschieden, dass Preisgelder, die ein Reiter im Fall einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier durch einen Dritten (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters sind (XI R 25/18). Das Preisgeld werde nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung).

Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet hat, hänge der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds ausschließe.

Das trifft nach Ansicht des BFH auf die Anteile an den Preisgeldern, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weise zu. Auch dann werde der Anteil des Preisgelds vom jeweiligen Eigentümer an den Reiter für das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dies unterliege beim Reiter denselben Unwägbarkeiten.

Laut BFH schließt das nicht aus, dass im Einzelfall eine Preisgeldzahlung auch Entgelt für eine bestimmte Leistung des Zahlungsempfängers sein kann, wenn sie nach den Gesamtumständen einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.02.2023, C-713/21)

Das BMF hat die BFH-Rechtsprechung zum Anlass genommen, im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846), nach Abschnitt 1.1 Absatz 24 Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 anzufügen:

"4Dies gilt auch, wenn die Zahlung des Preisgeldes oder eines Anteils dessen nicht vom Veranstalter selbst, sondern rechtlich durch einen Dritten erfolgt, der das Preisgeld seinerseits vom Veranstalter erhalten hat; auch in diesem Fall erfolgt die Zahlung für das Wettbewerbsergebnis und stellt kein Entgelt für andere (gegebenenfalls steuerbare) Leistungen des Leistenden dar (vgl. BFH, Urteil vom 10.06.2020 – XI R 25/18, zum Fall eines Berufsreiters, der vom Eigentümer des Pferdes bei erfolgreicher Turnierteilnahme einen Anteil am Preisgeld erhält).

5Zur Abgrenzung von einer einheitlichen steuerbaren Leistung, die zum Beispiel in Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht und durch Beteiligung des Stallbetreibers und Trainers am Anspruch auf die mit den Pferden bei Turnieren gewonnenen Preisgelder vergütet wird, vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2023, C-713/21)."

Die Grundsätze des Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.11.2025, III C 2 - S 7100/00097/005/182