31.10.2025
Eritreischen Staatsangehörigen, die mit der Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea rechnen müssen, jedoch die Möglichkeit haben, den so genannten Diaspora-Status zu erhalten, ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden.
Der Diaspora-Status wird von der eritreischen Regierung unter bestimmten Voraussetzungen an Eritreer ausgegeben, die im Ausland leben und Eritrea besuchen möchten. Der Status soll Reisen nach und aus Eritrea vereinfachen und garantieren, dass Inhaber nicht in den Militärdienst einbezogen werden.
Ein eritreischer Staatsangehöriger reiste 2018 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte ihm gegenüber ein Abschiebungsverbot fest. Seine auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtete Klage wegen drohender Einberufung in den eritreischen Nationaldienst blieb vor dem Verwaltungsgericht Kassel erfolglos, ebenso seine Berufung.
Zwar, so der VGH, bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in den Nationaldienst für zurückkehrende eritreische Staatsangehörige. Auch drohe jedenfalls im militärischen Teil des Nationaldienstes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Mann könne sich hier aber einer solchen Einberufung dadurch entziehen, dass er den so genannten Diaspora-Status erlangt. Er erfülle die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere könne er die Aufbausteuer entrichten. Auch die Abgabe einer Reueerklärung sei ihm zumutbar.
Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 29.10.2025, 2 A 1578/25.A